AGB wahrefreunde

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Anwendungsbereich der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen der Agentur wahrefreunde und ihren Auftraggebern. Sie ergänzen den Rahmenvertrag und konkretisieren dessen Grundregelungen. Die AGB gelten für sämtliche Leistungen der Agentur, unabhängig davon, ob diese als Einzelprojekt, laufende Betreuung oder im Rahmen eines längerfristigen Vertragsverhältnisses beauftragt werden. Eine abweichende oder selektive Anwendung ist ausgeschlossen.

(2) Verhältnis zwischen Rahmenvertrag und AGB

Der Rahmenvertrag enthält die grundlegenden Prinzipien der Zusammenarbeit. Diese AGB konkretisieren diese Grundregeln und enthalten die detaillierten Bestimmungen zu Leistungsumfang, Präsentationen, Urheberrechten, Vergütung, Mitwirkungspflichten, Haftung, Datenschutz, Abnahmeprozessen und weiteren operativen Abläufen.

Im Falle von Widersprüchen zwischen Rahmenvertrag und AGB gehen die Bestimmungen des Rahmenvertrags vor, sofern sie nicht ausdrücklich durch diese AGB ergänzt oder erweitert werden sollen.

(3) Einbeziehung in zukünftige Verträge

Diese AGB werden mit Abschluss des Rahmenvertrags verbindlicher Bestandteil jedes Einzelauftrags. Eine erneute gesonderte Einbeziehung bei späteren Projekten ist nicht erforderlich, sofern der Rahmenvertrag fortbesteht. Eine automatische, rechtlich eigenständige Einbeziehung in Verträge ohne Bezug zum Rahmenvertrag erfolgt dagegen nicht.

(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung – auch dann nicht, wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Geltung solcher Bedingungen setzt eine vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur voraus; konkludente Anerkennungen sind ausgeschlossen.

(5) Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten, Leistungsbeschreibungen oder Projektdefinitionen der Agentur.

Alle im Angebot nicht ausdrücklich benannten Leistungen gelten als nicht geschuldet. Stillschweigende, konkludente oder branchenübliche Zusatzleistungen sind ausgeschlossen. Ergänzungen, Erweiterungen und Change Requests bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 Präsentationen, Vorentwürfe und Pitches

(1) Zweck von Präsentationen und Vorarbeiten

Von der Agentur entwickelte oder vorgestellte Präsentationen, Entwürfe, Layouts, Strategien, Ideen, Konzepte oder sonstige kreative Vorarbeiten („Präsentationen“) dienen ausschließlich der Angebots- und Projektanbahnung. Eine Nutzung über diesen Zweck hinaus ist ausgeschlossen, solange kein wirksamer Auftrag zustande gekommen ist.

(2) Eigentum und Rechte an Präsentationen

Alle Rechte – einschließlich sämtlicher Urheber-, Nutzungs-, Leistungs- und gewerblicher Schutzrechte – an Präsentationen verbleiben vollständig bei der Agentur.

Der Auftraggeber erhält zu keinem Zeitpunkt Nutzungs- oder Verwertungsrechte an solchen Vorarbeiten, es sei denn, sie werden später Bestandteil eines ausdrücklich beauftragten Leistungsumfangs.

(3) Verbot der Nutzung ohne Beauftragung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Präsentationen oder darin enthaltene Ideen, Strategien, Konzepte, Gestaltungen oder Lösungsvorschläge zu verwenden, zu verwerten, nachzuahmen, weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, sofern hierfür keine vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur besteht. Die Nutzung als Grundlage eigener Arbeiten oder für Arbeiten durch Dritte ist ebenfalls untersagt.

(4) Vertragsstrafe bei unbefugter Nutzung

Verwendet oder verwertet der Auftraggeber Präsentationen oder darin enthaltene Ideen, Konzepte oder Gestaltungen ohne gültige Beauftragung oder ohne Zustimmung der Agentur, schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % der marktüblichen Vergütung, die für die entsprechende Umsetzung angefallen wäre. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.

(5) Rückgabe- und Löschungspflichten

Kommt kein Auftrag zustande oder erfolgt binnen drei Monaten nach der Präsentation keine Beauftragung, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Präsentationen, Unterlagen, Dateien und Kopien auf Anforderung der Agentur unverzüglich zu löschen oder zu vernichten und diesen Vorgang auf Wunsch nachzuweisen.

(6) Schutz mündlich entwickelter Ideen

Auch in Besprechungen, Workshops oder Präsentationen mündlich entwickelte oder skizzierte Ideen, Lösungsansätze und Konzepte gelten als geistiges Eigentum der Agentur und unterliegen denselben Schutz- und Nutzungsbeschränkungen wie schriftliche oder visuell präsentierte Vorarbeiten.

(7) Keine Vorleistungspflicht der Agentur

Die Agentur ist nicht verpflichtet, Präsentationen oder kreative Vorarbeiten unentgeltlich oder im Voraus zu erstellen. Präsentationen erfolgen freiwillig und ohne Verpflichtung zur späteren Überlassung von Nutzungsrechten. Jede Weiterverwendung setzt zwingend eine kostenpflichtige Beauftragung voraus.

§ 3 Angebote, Beauftragung und Auftragsabwicklung

(1) Freibleibende Angebote

Alle Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Kostenvoranschläge, insbesondere solche, die auf Schätzungen des Zeitaufwands beruhen, stellen unverbindliche Kalkulationen dar und begründen keinen Anspruch auf Durchführung zu einem bestimmten Festpreis.

(2) Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder in Textform abgegebene Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber innerhalb der im Angebot genannten Frist zustande. Ist keine Frist angegeben, gilt eine Annahmefrist von einer Woche ab Zugang des Angebots. Änderungen oder Ergänzungen eines Angebots gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.

(3) Besprechungsprotokolle

Von der Agentur erstellte Besprechungsprotokolle gelten als verbindliche Dokumentation der vereinbarten Leistungen, Anforderungen und Ergebnisse, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Erfolgt kein Widerspruch, gelten die Inhalte des Protokolls als anerkannt und verbindliche Grundlage für die weitere Projektabwicklung.

(4) Change Requests und Leistungsänderungen

Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs („Change Requests“) bedürfen stets der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch die Agentur. Bis zur Bestätigung ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen. Sämtliche durch Änderungen verursachten Mehrkosten, Verzögerungen oder Anpassungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

§ 4 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten

(1) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Dateien und Materialien vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Er gewährleistet, dass alle bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen.

Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen.

(2) Programmierleistungen und Quellcode

Soweit der Auftrag Leistungen umfasst, die Software oder Programmierarbeiten beinhalten, verbleiben der vollständige Quellcode, technische Dokumentationen und Entwicklungsunterlagen im Eigentum der Agentur, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Die Agentur ist berechtigt, Open-Source-Software einzusetzen und wird den Auftraggeber hierüber informieren. Der Einsatz von Software mit sogenanntem Copy-Left-Effekt erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Der Auftraggeber ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß DSGVO und stellt sicher, dass sämtliche für die Verarbeitung der von ihm bereitgestellten Daten erforderlichen Rechtsgrundlagen bestehen.

Die Agentur handelt ausschließlich auf Weisung des Auftraggebers als Auftragsverarbeiter. Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.

Die Agentur haftet nicht für Datenschutzverstöße, die auf fehlerhaften, unvollständigen oder rechtswidrigen Vorgaben des Auftraggebers beruhen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

(4) Verzögerungen durch den Auftraggeber

Werden erforderliche Informationen, Freigaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig bereitgestellt, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen automatisch um den Zeitraum der Verzögerung sowie eine angemessene zusätzliche Bearbeitungszeit.

Die Agentur ist berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Bereitstellung auszusetzen.

Für jede durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung kann die Agentur eine pauschale Verzögerungsgebühr in Höhe von 500 € pro angefangener Woche berechnen.

Die Agentur haftet nicht für Terminverschiebungen oder Mehraufwände, die auf mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers beruhen.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Fremdleistungen

(1) Vergütung und Stundensätze

Die Vergütung der Agentur erfolgt – sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde – nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen der Agentur.

Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Kostenvoranschläge und Überschreitungen

Kostenvoranschläge stellen unverbindliche Schätzungen des voraussichtlichen Aufwands dar.

Eine Überschreitung von bis zu 10 % gilt als durch den Auftraggeber genehmigt. Bei absehbaren Überschreitungen von mehr als 10 % informiert die Agentur den Auftraggeber unverzüglich; weitere Leistungen erfolgen erst nach Freigabe.

(3) Zahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten

Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Die Agentur ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu stellen, insbesondere bei längeren Projekten oder laufenden Betreuungen.

(4) Zahlungsverzug und Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr (entspricht 0,5 % pro Monat), mindestens jedoch 10 € pro Monat, zu berechnen.

Für Mahnungen kann die Agentur eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 25 € pro Mahnung erheben.

Besteht ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, ist die Agentur berechtigt, die Arbeit auszusetzen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Darüber hinaus kann die Agentur Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen, bevor weitere Leistungen erbracht werden.

(5) Fremdleistungen und Service-Fee

Beauftragt die Agentur im Namen oder im Interesse des Auftraggebers Fremdleistungen (z. B. Fotografen, Druckereien, Programmierer, Hosting-Anbieter), so trägt der Auftraggeber sämtliche entstehenden Fremdkosten.

Für die Auswahl, Beauftragung, Koordination, Qualitätssicherung und Abwicklung dieser Fremdleistungen erhebt die Agentur eine Service-Fee in Höhe von 30 % auf das jeweilige Fremdkostenvolumen.

(6) Reisekosten und Auslagen

Reisekosten werden mit 0,50 € pro Kilometer berechnet. Reisezeiten werden mit 65,00 € pro Stunde und pro Person vergütet.

Zusätzliche Auslagen (z. B. Übernachtungen, Kuriere, Materialien, Verpflegungsmehraufwand) werden gegen Nachweis erstattet.

§ 6 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Urheberrecht und Eigentum

Alle durch die Agentur erstellten Arbeiten – einschließlich Entwürfen, Gestaltungen, Texten, Grafiken, Konzepten, Programmierleistungen und sonstigen Ergebnissen – unterliegen dem Urheberrecht der Agentur.

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Vergütungsansprüche verbleiben sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte ausschließlich bei der Agentur.

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erhält der Auftraggeber lediglich ein einfaches, nicht übertragbares und auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht.

(2) Veränderungsverbot

Eine Bearbeitung, Änderung, Weiterentwicklung, Übersetzung oder sonstige Umgestaltung der von der Agentur erstellten Werke ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.

Bei einem Verstoß schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung für die betroffene Leistung.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Namensnennung

Die Agentur hat das Recht, bei allen vervielfältigten oder veröffentlichten Arbeiten als Urheber genannt zu werden.

Unterbleibt die erforderliche Nennung, schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der Vergütung für die betroffene Leistung.

(4) Eigenwerbung und Referenzen

(a) Die Agentur ist berechtigt, sämtliche für den Auftraggeber erstellten Arbeiten zeitlich unbeschränkt für Eigenwerbung zu nutzen. Dazu zählen insbesondere:

  • Veröffentlichung auf der Website der Agentur,
  • Nutzung in Präsentationen,
  • Erwähnung in Case Studies, Social-Media-Beiträgen, Portfolios sowie bei Wettbewerben und Awards.

Dies gilt auch nach Vertragsende und unabhängig von einer Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte.

(b) Einreichungen bei Awards und Wettbewerben: Reicht der Auftraggeber Arbeiten der Agentur zu Awards, Wettbewerben oder ähnlichen Auszeichnungen ein, ist er verpflichtet, die Agentur gut sichtbar als Urheber zu nennen, z. B.:

  • „Entwickelt von: wahrefreunde Agentur“
  • „Design & Entwicklung: wahrefreunde Agentur“
  • „Agentur: wahrefreunde“

oder eine vergleichbar zutreffende Formulierung.

Bei Verletzung dieser Pflicht schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 100 % der vereinbarten Vergütung für die betroffene Leistung.

Die Agentur ihrerseits ist berechtigt, die Arbeiten ebenfalls für Award-Einreichungen zu nutzen.

(5) Impressumspflichten und Namensnennung auf Websites

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur im Impressum oder an einer vergleichbar gut sichtbaren Stelle seiner Website zu nennen, etwa mit:

  • „Design und Entwicklung: wahrefreunde Agentur“
  • „Entwickelt von: wahrefreunde Agentur“

oder einer vergleichbaren sachlich zutreffenden Formulierung.

Die Nennung ist für die gesamte Lebensdauer der Website aufrechtzuerhalten und soll, sofern möglich, einen Link zur Website der Agentur enthalten.

Bei Verletzung dieser Pflicht ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

(6) Markenrechte

Die Agentur kann entwickelte Marken, Logos, Naming-Konzepte oder andere schutzfähige Designelemente auf eigenen Namen als Schutzmarke registrieren, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Anmeldung erforderlicher Schutzrechte und stellt hierfür notwendige Unterlagen bereit.

Die Agentur ist berechtigt, Markenrechte zu verwalten und zu halten. Der Auftraggeber darf Markenrechte ohne schriftliche Zustimmung der Agentur weder übertragen noch lizenzieren.

§ 7 Haftung und Gewährleistung

(1) Haftungsbeschränkung

Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur ausschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit

Die rechtliche Prüfung der von der Agentur entwickelten oder vorgeschlagenen Konzepte, Werbemaßnahmen oder Inhalte (insbesondere in wettbewerbs-, marken- und datenschutzrechtlicher Hinsicht) obliegt allein dem Auftraggeber.

Die Agentur weist lediglich auf rechtliche Risiken hin, soweit solche für sie erkennbar sind.

(3) Mängelrüge und Gewährleistungsfrist

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung.

(4) Haftung für Fremdleistungen

Für von der Agentur ausgewählte oder koordinierte Fremdleister (z. B. Fotografen, Druckereien, Programmierer) haftet die Agentur nicht für Qualitätsmängel, sofern die Auswahl und Instruktion mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmanns erfolgt ist.

Nach Akzeptanz der Fremdleistungen trägt der Auftraggeber das Risiko der Qualität.

Mängelrügen gegenüber Fremdleistungen müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung erhoben werden.

(5) Abnahmeprozess

Die Agentur stellt ihre Leistungen zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber hat diese innerhalb von zehn Werktagen zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen.

Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als abgenommen und mangelfrei.

Nach erfolgter Abnahme sind kostenlose Nachbesserungen ausgeschlossen; Änderungswünsche können nur noch gegen zusätzliche Vergütung umgesetzt werden.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate.

§ 8 Kündigung und Kündigungsentschädigung

(1) Kündigungsrecht der Agentur

Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers,
  • fortgesetzter oder erheblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten,
  • Verletzung von Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten.

(2) Kündigungsentschädigung bei Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Es wird vermutet, dass der Agentur 60 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen als pauschaler Schadensersatz zustehen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.

Diese Regelung gilt auch für bereits begonnene Projekte.

(3) Kündigung bei Zahlungsverzug

Besteht ein Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann die Agentur den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Daneben bleibt die Agentur berechtigt, Arbeiten auszusetzen und Vorauszahlungen zu verlangen.

(4) Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich ordentlich gekündigt werden.

Bereits beauftragte oder laufende Projekte bleiben von der Kündigung des Rahmenvertrags unberührt und werden unter den bestehenden Bedingungen fortgeführt.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Vertrauliche Informationen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von der Agentur im Rahmen der Zusammenarbeit bereitgestellten oder zugänglich gemachten Informationen – einschließlich Strategien, Konzepte, Analysen, Unterlagen, Daten und sonstiger vertraulicher Inhalte – streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Projekts zu verwenden.

(2) Weitergabeverbot

Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber oder andere Agenturen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur unzulässig.

Das Weitergabeverbot umfasst jede Form der Offenlegung, Verwertung, Nutzung oder Zugänglichmachung.

(3) Dauer der Geheimhaltungspflicht

Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt zeitlich unbeschränkt, auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

(4) Vertragsstrafe bei Verstößen

Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der für die betroffene Leistung vereinbarten Vergütung.

Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

(5) Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,

  • die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder ohne Verstoß des Auftraggebers öffentlich bekannt werden, oder
  • die der Auftraggeber unabhängig von der Agentur rechtmäßig entwickelt hat.

§ 10 Datenschutz und Compliance

(1) Datenschutzverantwortung

Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten oder zugänglich gemachten nicht öffentlichen Informationen vertraulich zu behandeln und die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere DSGVO und BDSG – einzuhalten.

Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und trägt die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die er der Agentur zur Verfügung stellt oder deren Verarbeitung er anweist.

(2) Auftragsverarbeitungsvertrag

Soweit die Agentur im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag („AV-Vertrag“) abgeschlossen, der die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.

Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Pflichten als Verantwortlicher zuständig, insbesondere für:

  • die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung,
  • die Erfüllung von Informationspflichten,
  • das Vorliegen erforderlicher Einwilligungen,
  • die Wahrung der Betroffenenrechte.

Die Agentur haftet nicht für Datenschutzverstöße, die auf fehlerhaften, unvollständigen oder rechtswidrigen Vorgaben des Auftraggebers beruhen; der Auftraggeber stellt die Agentur von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

(2) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz der Agentur.

Stand: März 2025

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